Zuständige Stelle BBIG

Ausbilder/-innen-Eignung und Ausbilder/-innen-Wechsel

Wenn Sie uns eine/n neue/n verantwortliche/n Ausbilder/in, einen Wechsel oder einen zusätzliche/n Ausbilder/in benennen möchten, finden Sie hier die nötigen Anträge sowie die Kontaktdaten Ihrer Ansprechpartnerin (s. u.).

Bitte fügen Sie Ihrem Schreiben mit den Nachweisen zur Ausbilder/-innen-Eignung (mehr dazu finden Sie weiter unten) unbedingt auch einen ausgefüllten und unterschriebenen Ausbilder/-innen-Rücksendebogen bei. Diesen können Sie nebenstehend herunterladen.

Bitte senden Sie die Unterlagen zudem – wenn möglich – in elektronischer Form zu.

 

Vorgaben zur Ausbilder/-innen-Eignung.

Nach § 28 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) darf grundsätzlich nur die- bzw. derjenige ausbilden, die bzw. der die persönliche und fachliche Eignung besitzt.

Zur persönlichen Eignung enthält das BBiG im § 29 nur eine Negativabgrenzung in der Form einer beispielhaften Aufzählung, wann diese persönliche Eignung nicht vorliegt. Die persönliche Eignung ist jedoch im Bereich der Verwaltung kaum ein Problem, sie ist in der Regel gegeben.

Die fachliche Eignung setzt sich nach § 30 Abs. 1 BBiG zusammen aus der beruflichen Eignung (abhängig von der Vorbildung/Berufsausbildung) und der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung.

Für die berufliche Eignung gelten drei Alternativen:

  • Die berufliche Eignung besitzt nach § 30 Abs. 2 BBiG, wer die Abschlussprüfung in einem Beruf der Fachrichtung bestanden hat, in der er den Auszubildenden ausbilden will.
     
  • Daneben gelten auch anerkannte Prüfungen an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine bestandene Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung als ausreichender Nachweis der beruflichen Eignung.
     
  • Als dritte Alternative kann die berufliche Eignung auch dadurch gegeben sein, dass eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden worden ist.

Für alle drei Möglichkeiten gilt allerdings: Die Ausbilderin/der Ausbilder muss eine angemessene Frist in ihrem/seinem Beruf praktisch tätig gewesen sein.

Zusammenfassend kann man feststellen, dass die berufliche Eignung zur Ausbildung im Beruf Verwaltungsfachangestellte dann vorliegt, wenn die Abschlussprüfung zur/zum Verwaltungsfachangestellten oder ein höherwertiger Abschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben worden ist.

Im Hinblick auf die berufs- und arbeitspädagogische Eignung verweist das BBiG (§ 30 Abs. 5) auf die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO vom 21. Januar 2009, BGBl. I S. 88), die in den §§ 2 und 3 die erforderlichen Kompetenzen festlegt. Der Nachweis der (berufs- und arbeitspädagogischen) Eignung ist grundsätzlich im Rahmen einer Prüfung zu erbringen (§ 4 Abs. 1) Die AEVO gilt seit dem 01. August 2009 und enthält im § 7 die Möglichkeit, eine bereits vor ihrem Inkrafttreten ausgeübte (mängelfreie) Ausbildertätigkeit ohne eine Prüfung fortzuführen. Außerdem besteht die Möglichkeit, durch die Vorlage anderer Nachweise i. S. v. § 6 ganz oder teilweise von der Prüfungspflicht befreit zu werden.

 

AEVO-Präsenzlehrgang in Goslar

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Anmeldungen über:          ZustaendigeStelle@nsi-hsvn.de

 

 

Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009
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Prüfungsordnung AEVO vom 24. Mai 2011
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Ausbilder-Rücksendebogen
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